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BGH Urteil v. - I ZR 151/11

Gesetze: § 16 UrhG, § 44a UrhG, § 53 Abs 1 S 1 UrhG, § 87 Abs 1 Nr 1 Alt 1 UrhG, § 87 Abs 1 Nr 2 Alt 1 UrhG

Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des Weitersendungsrechts eines Sendeunternehmens durch Bereitstellung eines Online-Videorekorders zur Aufnahme von Fernsehsendungen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Sendeunternehmen. Sie strahlt das Fernsehprogramm „RTL“ aus. Die Beklagte zu 1, deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 2 ist, bietet auf der Internetseite „www.save.tv“ unter der Bezeichnung „Save.TV“ einen „Online-Videorecorder“ („OVR“) zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Damit kann ein Kunde aus den über Antennen frei empfangbaren Fernsehprogrammen - auch dem der Klägerin - Sendungen auswählen, abspeichern lassen und über das Internet jederzeit beliebig oft ansehen oder herunterladen. Mindestens zehn Nutzer des Angebots „Save.TV“ haben Sendungen der Klägerin jeweils gleichzeitig und unabhängig voneinander aufgezeichnet. Die Klägerin hat mit der VG Media den „Wahrnehmungsvertrag Fernsehen“ geschlossen, der mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 gekündigt worden ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 6 Nr. 23
BAAAE-35254

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