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BGH Urteil v. - I ZR 153/11

Gesetze: § 87 Abs 5 UrhG, § 14 Abs 1 Nr 2 UrhWahrnG, § 16 Abs 1 UrhWahrnG, § 16 Abs 2 S 2 UrhWahrnG

Urheberrechtlicher Leistungsschutz von Sendeunternehmen: Aussetzung eines Klageverfahrens bei Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung im Wege des Zwangslizenzeinwands zur Ermöglichung der erforderlichen Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Sendeunternehmen. Sie strahlt das Fernsehprogramm „Sat.1“ aus. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ab dem 5. Oktober 2005 war, bietet seit dem 10. März 2005 auf der Internetseite „www.shift.tv“ unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ („PVR“) zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Damit kann ein Kunde aus den über Antennen frei empfangbaren Fernsehprogrammen - auch dem der Klägerin - Sendungen auswählen, abspeichern lassen und über das Internet jederzeit beliebig oft ansehen oder herunterladen. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens haben mindestens 100 Kunden Vervielfältigungen bestimmter Sendungen aus dem Programm der Klägerin bestellt und erhalten. Die Klägerin hat mit ihrer Streithelferin, der VG Media, den „Wahrnehmungsvertrag Fernsehen“ geschlossen. Die in Rede stehenden Rechte sind nach dem Vorbringen der Streithelferin für die Zeit ab Februar 2011 auf die Klägerin zurückübertragen worden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 6 Nr. 23
VAAAE-35256

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