Gerüstbauvertrag: Vorhaltezeit für ein Baugerüst; Vergütung bei Überschreitung des vertraglichen Zeitmaßes
Leitsatz
1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, schuldet ein Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüstes so lange, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten am Bauwerk benötigt wird.
2. Haben die Parteien eines Gerüstbau- und -vorhaltevertrages Einheitspreise nach Gerüstmaß und Zeit vereinbart, kann die in den Vertrag von den Parteien einbezogene VOB/B und damit die Vergütungsregelung in § 2 Nr. 3 bei Überschreitung des vertraglichen Zeitmaßes anwendbar sein.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2013 S. 6 Nr. 19 NJW 2013 S. 1670 Nr. 23 NJW 2013 S. 6 Nr. 20 NJW 2013 S. 6 Nr. 23 FAAAE-35257