Gesetze: § 15 Abs 3a S 1aF BAföG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6aF BAföG, § 46 Abs 1 S 1aF BAföG, § 5 Abs 1aF DRiG
Hilfe zum Studienabschluss; Studium der Rechtswissenschaft
Leitsatz
1. Besteht eine Abschlussprüfung aus mehreren Teilen, zu denen jeweils gesondert zugelassen wird, und bilden die einzelnen Teile ungeachtet ihrer etwaigen prüfungsverfahrensrechtlich eigenständigen Ausgestaltung bei einer Gesamtbetrachtung eine zeitliche und sachliche Einheit, sind Auszubildende zu der Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG a.F. grundsätzlich zugelassen, sobald sie zu deren ersten Teil zugelassen sind.
2. Maßgeblicher Anfangszeitpunkt für die nach § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG a.F. anzustellende Prognose, dass der Auszubildende die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann, ist der Beginn des Zeitraumes, für den die Leistung von Hilfe zum Studienabschluss beantragt wird.
3. Prüfungsstelle im Sinne des § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG a.F. ist das Prüfungsamt, das für das Prüfungsverfahren zuständig ist, das der Auszubildende in dem jeweiligen Zeitpunkt betreibt.