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BVerwG Urteil v. - 2 C 3/12

Gesetze: § 331 Abs 1 StGB, § 332 Abs 1 StGB, Art 6 Abs 1 MRK, § 58 S 2aF BG MV, § 76 S 1aF BG MV, § 15 Abs 1 DG MV, § 60 Abs 2 S 2 Nr 1 DG MV, § 55 Abs 1 DG MV, § 55 Abs 3 DG MV, § 36 Abs 2 DG MV

Polizeibeamter: Strafurteil wegen Bestechlichkeit; Verbot der Vorteilsannahme; Gesamtwürdigung; Regelmaßnahme; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; überlange Verfahrensdauer

Leitsatz

1. Das Oberverwaltungsgericht muss sich im Rahmen der Gesamtwürdigung eine eigene Überzeugung vom Nachweis der Pflichtverletzungen und der bemessungsrelevanten Umstände bilden; ein Verweis auf Sachverhaltsfeststellungen und -würdigung des Verwaltungsgerichts reicht nicht aus.

2. Die Schwere eines Verstoßes gegen das beamtenrechtliche Verbot der Vorteilsannahme hängt nicht davon ab, ob es sich bei dem Vorteil um eine Geld- oder Sachzuwendung handelt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

3. Ein Beamter, der sich wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) strafbar macht, ist im Regelfall aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gleiches gilt für die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB), wenn ein Beamter, der ein hervorgehobenes Amt oder eine besondere Vertrauensstellung innehat, für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt.

4. Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (juris: MRK) ist nicht als mildernder Umstand zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZAAAE-35272

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