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BFH Beschluss v. - X K 10/12

Gesetze: GKG § 12 Abs. 1, GKG § 12a, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 52 Abs. 4, GKG § 63 Abs. 1, GVG § 198, GVG § 201 Abs. 2, FGO § 79a Abs. 1, FGO § 79a Abs. 4, FGO § 155

Festsetzung eines vorläufigen Gebührenstreitwerts in beim BFH anhängigen Entschädigungsklageverfahren

Leitsatz

1. Ist für eine beim BFH erhobene Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer ein vorläufiger Gebührenstreitwert festzusetzen, hat die Festsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter des angerufenen Senats zu erfolgen.
2. Bei der vorläufigen Wertfestsetzung kann zu berücksichtigen sein, dass § 198 GVG bei Vorliegen einer unangemessenen Verfahrensdauer i.S. von Abs. 1 dieser Vorschrift in Abs. 2 Sätze 3 und 4 eine Regelentschädigung von 1.200 ? je Jahr der Verzögerung vorsieht, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls ein höherer oder niedrigerer Betrag festzusetzen ist.
3. Die Anwendung des § 79a FGO ist in Entschädigungsklageverfahren beim BFH nicht ausgeschlossen.
4. § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass er sich nur auf normale finanzgerichtliche Verfahren und nicht auf Entschädigungsklageverfahren bezieht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 953 Nr. 6
FAAAE-35419

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