Festsetzung eines vorläufigen Gebührenstreitwerts in beim BFH anhängigen Entschädigungsklageverfahren
Leitsatz
1. Ist für eine beim BFH erhobene Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer ein vorläufiger Gebührenstreitwert festzusetzen, hat die Festsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter des angerufenen Senats zu erfolgen. 2. Bei der vorläufigen Wertfestsetzung kann zu berücksichtigen sein, dass § 198 GVG bei Vorliegen einer unangemessenen Verfahrensdauer i.S. von Abs. 1 dieser Vorschrift in Abs. 2 Sätze 3 und 4 eine Regelentschädigung von 1.200 ? je Jahr der Verzögerung vorsieht, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls ein höherer oder niedrigerer Betrag festzusetzen ist. 3. Die Anwendung des § 79a FGO ist in Entschädigungsklageverfahren beim BFH nicht ausgeschlossen. 4. § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass er sich nur auf normale finanzgerichtliche Verfahren und nicht auf Entschädigungsklageverfahren bezieht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 953 Nr. 6 FAAAE-35419