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BFH Urteil v. - I R 70/11

Gesetze: KStG § 8 Abs. 4 Satz 1, KStG § 8 Abs. 4 Satz 2, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 2

Verlust der wirtschaftlichen Identität der aufnehmenden Gesellschaft bei Verschmelzung von Genossenschaften

Leitsatz

1. Im Zuge der Verschmelzung von Genossenschaften kann die aufnehmende Gesellschaft ihre wirtschaftliche Identität i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1999 verlieren. Für die hierzu erforderliche qualifizierte Änderung des sog. personalen Substrats der wirtschaftlichen Identität kommt es nicht auf die Zahl der im Zuge der Verschmelzung neu gebildeten Mitgliedschaftsrechte an, sondern auf die Summe der den einzelnen Mitgliedern zustehenden Geschäftsguthaben.
2. Bei einer Kapitalgesellschaft kann es zu einem Gesellschafterwechsel durch Veränderung des sog. personalen Substrats im Zuge einer Verschmelzung auf eine Verlustgesellschaft kommen, wenn nach der Verschmelzung die an der Verlustgesellschaft bisher nicht beteiligten Gesellschafter an dieser zu mehr als 50 % beteiligt sind.
3. Auch eine Verschmelzung unter Beteiligung von Genossenschaften kann zu einem qualifizierten "Gesellschafterwechsel" führen, der sich nach der Typisierungsstruktur der Regelung (§ 8 Abs. 4 KStG 1999) in einem durch die neuen Mitglieder vermittelten neuen (evtl. abweichenden) Einfluss auf das Unternehmen manifestiert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 987 Nr. 6
GmbHR 2013 S. 768 Nr. 14
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2013 S. 513
GAAAE-35423

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