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BFH Urteil v. - IV R 37/10

Gesetze: EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Abfärbung auf sämtliche Einkünfte einer ansonsten vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft bei nachträglich erkannter Betriebsaufspaltung

Leitsatz

1. Rechtsfolgen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sind die Umqualifizierung sämtlicher von der Personengesellschaft erzielter Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (sog. Abfärbewirkung) sowie die Zuordnung sämtlicher Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft zum Betriebsvermögen, auch soweit sie bei isolierter Betrachtung der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen wären.
2. Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eine für sich betrachtet vermögensverwaltende Tätigkeit einer Personengesellschaft erst aufgrund des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung als eine originär gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren ist.
3. Bei nachträglich erkannter Betriebsaufspaltung und dementsprechend fehlender Bilanzierung der Wirtschaftsgüter des (Sonder-)Betriebsvermögen sind diese in der Anfangsbilanz auf den Beginn des ersten noch offenen Jahres anzusetzen. Dabei hat die Bewertung in der Anfangsbilanz mit den Werten zu erfolgen, die sich bei ordnungsgemäßer Fortführung einer Eröffnungsbilanz auf den Betriebsbeginn ergeben hätten.
4. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist mit dem GG, insbesondere mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Dies gilt auch, wenn im konkreten Einzelfall die legitime Möglichkeit einer gesellschaftsrechtlichen Ausweichgestaltung nicht möglich ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 910 Nr. 6
DStZ 2013 S. 414 Nr. 12
EStB 2013 S. 216 Nr. 6
GmbHR 2013 S. 723 Nr. 13
HFR 2013 S. 683 Nr. 8
KÖSDI 2013 S. 18568 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2013 S. 1627
StBW 2013 S. 487 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2013 S. 471
UAAAE-35427

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