Keine Zuordnung eines zweiten Kraftfahrzeugs zum gewillkürten Betriebsvermögen bei fehlendem Nachweis der mindestens 10%-igen betrieblichen Nutzung
Leitsatz
1. Zum gewillkürten Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. 2. Auch im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird. 3. Auch wenn ein Kraftfahrzeug zeitnah in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs. 1 EStR) aufgenommen wird, liegen die Voraussetzungen für seine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nur bei zeitnah erbrachtem Nachweis einer mindestens 10 %igen betrieblichen Nutzung vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EStB 2013 S. 216 Nr. 6 StBW 2013 S. 487 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2013 S. 432 DAAAE-35437