Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem
Mineralbrunnenbetrieb
Leitsatz
1. Nehmen Teilnehmer eines
Mehrwegsystems mit Brunneneinheitsflaschen und -kästen mehr Leergut von ihren
Kunden zurück als sie mit dem Vollgut zuvor an diese ausgegeben hatten (sog.
Mehrrücknahmen), sind deshalb weder Anschaffungskosten noch gegen die Kunden
gerichtete Forderungen zu aktivieren. In Betracht kommt jedoch die Aktivierung
eines Nutzungsrechts, dessen Wert sich danach bemisst, inwieweit in Folge der
Mehrrücknahmen die jeweilige Miteigentumsquote des Teilnehmers an dem
Leergutpool überschritten wird.
2. Für die Verpflichtung, bei
Rückgabe des Individualleerguts und der Brunneneinheitsflaschen und -kästen die
erhaltenen Pfandgelder an die Kunden zurückzuzahlen, ist eine Verbindlichkeit
zu passivieren. Die Verbindlichkeit kann wegen Bruch oder Schwund des Leerguts,
bei den Brunneneinheitsflaschen und -kästen darüber hinaus aber auch der Höhe
nach zu mindern sein, wenn aufgrund der eigentumsunabhängigen Zirkulation des
Leerguts erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass ein bestimmter Teil an
andere Poolmitglieder zurückgegeben wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2019 II Seite 150 BB 2013 S. 1326 Nr. 22 BB 2014 S. 43 Nr. 1 BBK-Kurznachricht Nr. 12/2013 S. 550 BFH/NV 2013 S. 1009 Nr. 6 BFH/PR 2013 S. 224 Nr. 7 BStBl II 2019 S. 150 Nr. 5 DB 2013 S. 1090 Nr. 20 DStR 2013 S. 957 Nr. 19 DStRE 2013 S. 696 Nr. 11 DStZ 2013 S. 481 Nr. 14 EStB 2013 S. 209 Nr. 6 FR 2013 S. 945 Nr. 20 HFR 2013 S. 576 Nr. 7 KÖSDI 2013 S. 18396 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2013 S. 1546 StB 2013 S. 177 Nr. 6 StBW 2013 S. 483 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2013 S. 388 WPg 2013 S. 672 Nr. 13 XAAAE-35439