Gesetze: StromStG a.F. § 10 Abs. 1 und
2StromStG a.F. § 9 Abs.
3StromStG a.F. § 2 Nr.
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Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach
§ 10 StromStG a.F. zu gewährenden Spitzenausgleichs
Leitsatz
1. Die Gewährung des
Spitzenausgleichs nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. setzt nicht voraus, dass das
begünstigte Unternehmen, das im Antragsjahr alle Voraussetzungen nach § 10
Abs. 1 StromStG a.F. erfüllt, bereits im Jahr 1998 als Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes tätig gewesen ist.
2. Für Unternehmen, die vor dem
gegründet worden sind, ist bei der Berechnung des
Spitzenausgleichs und der Ermittlung der Arbeitgeberanteile an den
Rentenversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. selbst dann auf die
Arbeitnehmerzahl im Referenzjahr 1998 abzustellen, wenn diese im Antragsjahr
infolge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung erheblich höher sein
sollte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1039 Nr. 6 BFH/PR 2013 S. 262 Nr. 7 DStR 2013 S. 10 Nr. 19 DStRE 2013 S. 762 Nr. 12 HFR 2013 S. 513 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2013 S. 1717 StB 2013 S. 180 Nr. 6 StBW 2013 S. 486 Nr. 11 WAAAE-35448