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BFH Urteil v. - VII R 57/11

Gesetze: StromStG a.F. § 10 Abs. 1 und 2StromStG a.F. § 9 Abs. 3StromStG a.F. § 2 Nr. 4

Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG a.F. zu gewährenden Spitzenausgleichs

Leitsatz

1. Die Gewährung des Spitzenausgleichs nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. setzt nicht voraus, dass das begünstigte Unternehmen, das im Antragsjahr alle Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StromStG a.F. erfüllt, bereits im Jahr 1998 als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes tätig gewesen ist.

2. Für Unternehmen, die vor dem gegründet worden sind, ist bei der Berechnung des Spitzenausgleichs und der Ermittlung der Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. selbst dann auf die Arbeitnehmerzahl im Referenzjahr 1998 abzustellen, wenn diese im Antragsjahr infolge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung erheblich höher sein sollte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1039 Nr. 6
BFH/PR 2013 S. 262 Nr. 7
DStR 2013 S. 10 Nr. 19
DStRE 2013 S. 762 Nr. 12
HFR 2013 S. 513 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2013 S. 1717
StB 2013 S. 180 Nr. 6
StBW 2013 S. 486 Nr. 11
WAAAE-35448

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