Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff
Leitsatz
Der Versorgungsschuldner ist zur Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet, wenn seine wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht. Die Einbindung des Versorgungsschuldners in einen Konzern kann uU dazu führen, dass sich der Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen konzernangehörigen Unternehmens zurechnen lassen muss (sog. Berechnungsdurchgriff). Dazu genügt es nicht, dass eine andere Konzerngesellschaft die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich dauernd und umfassend geführt hat und sich dabei konzerntypische Gefahren verwirklicht haben. Die gegenteilige bisherige Rechtsprechung gibt der Senat auf. Ein Berechnungsdurchgriff, gestützt auf die Rechtsprechung des BGH zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern nach den §§ 302, 303 AktG analog, kommt, nachdem der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben hat, nicht mehr in Betracht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AG 2013 S. 524 Nr. 13 BB 2013 S. 1267 Nr. 21 DB 2013 S. 1368 Nr. 24 DB 2013 S. 16 Nr. 20 DStR 2013 S. 1675 Nr. 32 GmbHR 2013 S. 747 Nr. 14 NJW 2013 S. 8 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2013 S. 2617 ZIP 2013 S. 1041 Nr. 21 LAAAE-35537