Gesetze: § 16 Abs 2 S 2 TV-L, § 16 Abs 2 ProtErkl 3 TV-L, § 16 Abs 3 S 1 TV-L, § 4 Abs 2 S 3 TzBfG
Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung - Auslegung von § 16 Abs 3 S 1 TV-L
Leitsatz
Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Ein anderes Verständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht vereinbar.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1204 Nr. 20 DB 2013 S. 2033 Nr. 36 DB 2013 S. 6 Nr. 19 UAAAE-35547