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BGH Urteil v. - XI ZR 46/11

Gesetze: § 166 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 278 BGB, § 280 BGB

Vermittelter Kredit zu Finanzierung einer Kapitalanlage: Treuwidriges Verhalten des Kreditnehmers/Kapitalanlegers bei Geltendmachung einer Aufklärungspflichtverletzung aufgrund eines Wissensvorsprungs des Kreditinstituts wegen zurechenbarer Kenntnis des Kreditvermittlers

Leitsatz

1. Eine Vertragspartei handelt treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Zurechnung von Wissen eines Vertreters ihres Geschäftspartners nach § 166 Abs. 1 BGB beruft, obwohl sie wusste oder damit rechnen musste, dass der Vertreter sein Wissen dem Geschäftspartner vorenthalten würde.

2. Danach ist es einem Kapitalanleger, der zusammen mit einem Kreditvermittler dem ein Darlehen gewährenden Kreditinstitut die Verwendung der Kreditmittel für eine bestimmte Kapitalanlage verschwiegen hat, verwehrt, sich auf einen zur Aufklärung über Risiken der konkreten Kapitalanlage verpflichtenden Wissensvorsprung des Kreditinstituts zu berufen, der auf der nach § 166 Abs. 1 BGB dem Kreditinstitut zuzurechnenden Kenntnis des Kreditvermittlers von der Zeichnung dieser Kapitalanlage beruhen würde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1217 Nr. 21
BB 2013 S. 1427 Nr. 24
DB 2013 S. 1167 Nr. 21
DB 2013 S. 16 Nr. 20
DB 2013 S. 16 Nr. 20
NJW 2013 S. 2015 Nr. 28
WM 2013 S. 924 Nr. 20
ZIP 2013 S. 1063 Nr. 22
AAAAE-35584

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