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BGH Urteil v. - X ZR 105/12

Gesetze: Art 3 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 2 EGLuftVerkAbk CHE vom , Art 267 AEUV

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union: Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für Fluggäste mit Abflugort in der Schweiz und Ankunftsort in einem Drittstaat in Ansehung des Abkommens zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom dahin auszulegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 entsprechend ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a auch für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen in der Schweiz einen Flug in einen Drittstaat antreten?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 15 Nr. 15
NJW-RR 2013 S. 1068 Nr. 17
RIW 2013 S. 484 Nr. 7
WM 2013 S. 956 Nr. 20
ZIP 2013 S. 6 Nr. 16
KAAAE-35601

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