Insolvenzverfahren über Vermögen des Pfandschuldners: Alleiniges Einzugsrecht des Insolvenzverwalters bei Fälligkeit der verpfändeten Forderung und mangelnder Fälligkeit der Hauptforderung; Abrechnung der Kosten der Feststellung und Verwertung der Forderung
Leitsatz
1. Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu.
2. Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1153 Nr. 20 DB 2013 S. 1105 Nr. 20 DB 2013 S. 16 Nr. 20 DStR 2013 S. 11 Nr. 23 DStR 2013 S. 12 Nr. 21 DStR 2013 S. 1390 Nr. 27 NJW 2013 S. 6 Nr. 23 NJW 2013 S. 8 Nr. 21 NJW-RR 2013 S. 820 Nr. 13 WM 2013 S. 935 Nr. 20 ZIP 2013 S. 5 Nr. 19 ZIP 2013 S. 987 Nr. 20 MAAAE-35609