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BGH Urteil v. - V ZR 113/12

Gesetze: § 249 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 281 BGB, § 283 BGB, § 284 BGB, § 311a Abs 2 S 1 Alt 1 BGB, § 287 ZPO, § 304 ZPO, § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO

Schadensersatzprozess wegen einer fehlgeschlagenen Vorkaufsrechtsübertragung für eine Eigentumswohnung: Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anspruchsgrundlagen und auf den Mitverschuldenseinwand; Schadensberechnung

Tatbestand

Den Beklagten gehörte zu je ½ eine Eigentumswohnung (nachfolgend: Wohnung Nr. 1) in einem Haus mit zwei Wohnungen. Eigentümer der Wohnung Nr. 2 waren die Eheleute B.  . In dem diese Wohnung betreffenden Grundbuch war zugunsten der Beklagten ein für den ersten Verkaufsfall bestelltes Vorkaufsrecht eingetragen. Die Eheleute B.  wiesen die Beklagten im August 2004 darauf hin, dass sie eine Übertragung des Vorkaufsrechts auf Dritte für unzulässig hielten.

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 1948 Nr. 27
MAAAE-35622

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