Gesetze: § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2 vom , § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB 2 vom , § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 SGB 10, § 328 Abs 1 SGB 3, § 330 Abs 2 SGB 3, § 24 Abs 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10
(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung von Verwaltungsakten - Abgrenzung zwischen § 45 und § 48 SGB 10 - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Erlass eines endgültigen Bescheides trotz schwankenden Einkommens - Anhörung - Bestimmtheit - Adressierung an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft trotz Rückforderung von mehreren)
Leitsatz
1. Wird bei einkommensabhängigen Leistungen trotz schwankenden Einkommens ein endgültiger statt eines vorläufigen Bescheids erlassen, kommt als Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids wegen zusätzlich erzielten Einkommens nur § 45 SGB 10 in Betracht.
2. Ein nur an eine Person einer Bedarfsgemeinschaft gerichteter Aufhebungsbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn sich zwar nicht allein aus diesem, aber unter Heranziehung eines zugleich erlassenen Bewilligungsbescheids ergibt, inwieweit Leistungen jedem einzelnen Mitglied gegenüber aufgehoben werden sollen.