Für die Feststellung, ob Gegenstände
und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen im Sinne von
Art. 17 Abs. 2 Buchst. a
der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern − Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG
des Rates vom geänderten Fassung "für Zwecke seiner
besteuerten Umsätze" verwendet wurden, bestimmt sich das Vorliegen eines
direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem konkreten Umsatz und
der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von
ihm bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen.
Im vorliegenden Fall eröffnen die
Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen
gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen
Unternehmens sind, zu vermeiden, diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug
der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwertsteuer als
Vorsteuer.