Kindergeldanspruch von sog. Ortskräften einer Botschaft
Leitsatz
1. Haben ausländische Staatsangehörige nach dem und vor dem eine Tätigkeit als Mitglied des Personals einer Botschaft aufgenommen haben und besitzen sie keine von der Ausländerbehörde erteilte Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 EStG, sondern nur einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten "Protokollausweis für Ortskräfte", haben sie Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Inland als ständig ansässig behandelt worden sind. 2. Wird ein Botschaftsbediensteter hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht als ständig ansässig behandelt, ist auch keine - dem Bezug von Kindergeld ggf. entgegenstehende - Befreiung von der Einkommensteuer gegeben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1077 Nr. 7 HFR 2013 S. 603 Nr. 7 SAAAE-35701