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BFH Urteil v. - III R 15/10

Gesetze: EStG § 7g, EStG § 26 Abs. 1, FGO § 42, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 101, AO § 12, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO § 351 Abs. 1

Bildung einer Ansparrücklage; Planung einer außerordentlichen Kapazitätserweiterung

Leitsatz

1. Die bei Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen eine "wesentliche Erweiterung" seines bereits bestehenden Betriebs plant.
2. Eine solche wesentliche Erweiterung ist in Betracht zu ziehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant.
3. Eine wesentliche Betriebserweiterung infolge einer Kapazitätserweiterung liegt nur dann vor, wenn eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung eintreten soll. Es müssen sprunghafte Erweiterungen von außerordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung geplant sein, die zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führen. Kriterien hierfür sind u.a. die absolute Höhe der geplanten Investition und ihr Anteil an dem Anlagevermögen des Gesamtunternehmens, die mögliche Veränderung der Eigenkapitalstruktur und die Umsatzentwicklung sowie die Gewinnerwartung.
4. Eine wesentliche Betriebserweiterung ist nicht schon dann gegeben, wenn sich aufgrund der geplanten Investition die Gesamtleistung einer Photovoltaik-Anlage auf das 3- bis 4-fache erhöhen soll. Auch die Gründung einer neuen Betriebsstätte muss nicht zwangsläufig zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1071 Nr. 7
KÖSDI 2013 S. 18477 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2013 S. 467
CAAAE-35702

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