Ablehnung eines wegen fehlender Beschwer unzulässigen Antrags auf mündliche Verhandlung
Leitsatz
1. Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig. Dass der BFH dem Begehren des Beteiligten aus anderen als von diesem vorgebrachten Gründen entsprochen hat, vermittelt dem Beteiligten kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse. 2. Ein wegen fehlender Beschwer unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen.
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Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 218 Nr. 7 BFH/NV 2013 S. 1110 Nr. 7 MAAAE-35703