Sachentscheidung des FG trotz fehlender Voraussetzungen für eine
Sachentscheidung
Leitsatz
1. Liegt nur ein Teilabhilfebescheid vor, der dem Antrag des Einspruchsführers nicht in vollem Umfang entspricht, bleibt das Einspruchsverfahren weiter anhängig. Der Teilabhilfebescheid wird nach § 365 Abs. 3 AO automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Über den nicht erledigten Teil des Einspruchs ist noch durch eine förmliche Einspruchsentscheidung zu entscheiden. 2. Hat die Familienkasse keine Einspruchsentscheidung, sondern lediglich einen Teilabhilfebescheid erlassen und entscheidet das Finanzgericht (FG) zu Unrecht in der Sache, ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, damit dieses auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Sachentscheidung hinwirken kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1101 Nr. 7 WAAAE-35704