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BFH Urteil v. - IX R 31/11

Gesetze: EStG § 2 Abs. 3, EStG § 21 Abs. 1, EStG § 24a, AO § 39 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2, AO § 157 Abs. 2, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 126 Abs. 2, BBG § 80, BBhV § 4

Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Gewährung von Beihilfe

Leitsatz

1. Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten sind bei Streit über die Zurechnung von Einkünften durch einen Steuerbescheid auch beschwert, soweit dem Gesamtbetrag der (eigenen) Einkünfte der Ehefrau Bindungswirkung für die Gewährung von Beihilfe für die Ehefrau des Beihilfeberechtigten zukommt.
2. Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der sie "erzielt", d.h. der den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer als Inhaber (Eigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter, tatsächlich Nutzender) die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter ("das Nutzungsobjekt") innehat und damit eine Vermietertätigkeit selbst (ggf. auch durch einen Vertreter oder Verwalter) ausübt (hier: Nutzungsberechtigter am Erbbaurecht).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1075 Nr. 7
HFR 2013 S. 587 Nr. 7
UAAAE-35709

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