Ablehnung eines Treuhandverhältnisses; Feststellung der Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung
Leitsatz
1. Das Finanzgericht (FG) hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung, d.h. eines der Tatbestände des § 370 Abs. 1 AO, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die Feststellungslast für die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung trifft das Finanzamt. 2. Will das FG aus seiner Ablehnung einer Treuhand i.S. des § 159 AO auf das Vorliegen einer Steuerhinterziehung schließen, muss es hinsichtlich des objektiven Tatbestands von § 370 Abs. 1 AO die volle Überzeugung gewinnen, dass keine Treuhandvereinbarungen vorlagen. Eine Beweislastentscheidung auf der Grundlage von § 159 Abs. 1 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen genügt insoweit nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1057 Nr. 7 KÖSDI 2013 S. 18480 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2013 S. 1718 PStR 2013 S. 321 Nr. 12 RAAAE-35710