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BFH Urteil v. - IX R 33/11

Gesetze: AO § 159 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 370 Abs. 1

Ablehnung eines Treuhandverhältnisses; Feststellung der Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. Das Finanzgericht (FG) hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung, d.h. eines der Tatbestände des § 370 Abs. 1 AO, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die Feststellungslast für die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung trifft das Finanzamt.
2. Will das FG aus seiner Ablehnung einer Treuhand i.S. des § 159 AO auf das Vorliegen einer Steuerhinterziehung schließen, muss es hinsichtlich des objektiven Tatbestands von § 370 Abs. 1 AO die volle Überzeugung gewinnen, dass keine Treuhandvereinbarungen vorlagen. Eine Beweislastentscheidung auf der Grundlage von § 159 Abs. 1 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen genügt insoweit nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1057 Nr. 7
KÖSDI 2013 S. 18480 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2013 S. 1718
PStR 2013 S. 321 Nr. 12
RAAAE-35710

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