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BGH Urteil v. - V ZR 28/12

Gesetze: § 812 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB, § 1922 BGB

Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer erbrechtlichen Zuwendung; Vererblichkeit des Anspruchs

Leitsatz

Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DNotZ 2014 S. 48 Nr. 1
ErbBstg 2013 S. 150 Nr. 7
NJW 2013 S. 2025 Nr. 28
NJW 2013 S. 6 Nr. 22
WM 2014 S. 478 Nr. 10
BAAAE-35951

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