Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer erbrechtlichen Zuwendung; Vererblichkeit des Anspruchs
Leitsatz
Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DNotZ 2014 S. 48 Nr. 1 ErbBstg 2013 S. 150 Nr. 7 NJW 2013 S. 2025 Nr. 28 NJW 2013 S. 6 Nr. 22 WM 2014 S. 478 Nr. 10 BAAAE-35951