Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit von Gewerbesteuermessbescheiden bei mehreren Betrieben des Unternehmers; Bezeichnung des Unternehmers (Steuerschuldners) nicht ausreichend
Leitsatz
1. Die eindeutige Angabe des Steuergegenstands gehört - wie die des Steuerpflichtigen bei Personensteuern - zu den Mindestanforderungen an einen inhaltlich hinreichend bestimmten Gewerbesteuermessbescheid. 2. Erlässt das Finanzamt für die zwei Betriebe eines Unternehmers zwei Gewerbesteuermessbescheide ohne Hinweis auf die Art der jeweiligen Betätigung, sind diese grundsätzlich nicht inhaltlich hinreichend bestimmt, weil sie nicht erkennen lassen, welchen Steuergegenstand sie jeweils betreffen. Ausnahmsweise kann jedoch aufgrund einer Zusammenschau mit den zeitgleich für die Vorjahre ergangenen Gewerbesteuermessbescheiden ihre hinreichende inhaltliche Bestimmtheit noch gewahrt sein. 3. Die Zusammenfassung mehrerer Betätigungen zu einem einzigen Gewerbebetrieb i.S. des GewStG erfordert einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen den Betätigungen. Die Gewichtung der genannten Merkmale ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine besondere Bedeutung kommt der Gleichartigkeit der Betätigungen - bzw. bei ungleichartigen Betätigungen der Möglichkeit einer Ergänzung der verschiedenen Tätigkeiten - zu. Damit gewinnt das Merkmal des "wirtschaftlichen Zusammenhangs" besonderes Gewicht für die Gesamtbeurteilung. 4. Die Prüfung des für eine Zusammenfassung mehrerer Betätigungen erforderlichen Zusammenhangs hat sich vorrangig an objektiven Merkmalen zu orientieren. Dem Willen des Unternehmers und seiner Rechtsauffassung - die sich an der Gestaltung seiner Buchhaltung und seines Jahresabschlusses dokumentieren kann - kommt hingegen nur nachrangige Bedeutung zu.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 216 Nr. 7 BFH/NV 2013 S. 1125 Nr. 7 EStB 2013 S. 216 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2013 S. 1794 StBW 2013 S. 631 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2013 S. 511 CAAAE-36094