Vollzeiterwerbstätigkeit steht der Berücksichtigung als Kind nicht entgegen
Leitsatz
Eine Vollzeiterwerbstätigkeit steht der Berücksichtigung als Kind i.S. des § 32 Abs. 4 EStG nicht entgegen (Festhalten an Senatsurteil vom - III R 34/09, BStBl 2010 II S. 982). Die Grundsätze dieses Urteils gelten auch dann, wenn das Kind sich aus einer mehrjährigen Berufstätigkeit heraus um eine weitere Berufsausbildung bemüht, diese Ausbildung aus studienorganisatorischen Gründen aber nicht sogleich antreten kann und bis dahin im Beruf weiterarbeitet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1079 Nr. 7 DStRE 2013 S. 1295 Nr. 21 MAAAE-36095