Steuerhinterziehung: Voraussetzungen der Tatbegehung durch Unterlassen und der Zurechnung fremder Pflichtwidrigkeit; eigene Aufklärungspflicht des Verfügungsberechtigten
Leitsatz
1. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.
2. Das Merkmal "pflichtwidrig" in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bezieht sich allein auf das Verhalten des Täters, nicht auf dasjenige eines anderen Tatbeteiligten. Damit kommt eine Zurechnung fremder Pflichtverletzungen auch dann nicht in Betracht, wenn sonst nach allgemeinen Grundsätzen Mittäterschaft vorliegen würde.
3. Eine eigene Rechtspflicht zur Aufklärung über steuerlich erhebliche Tatsachen trifft gemäß § 35 AO auch den Verfügungsberechtigten. Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein steuernder Hintermann sein, der ihm gegenüber weisungsabhängige "Strohleute" im Rechtsverkehr nach außen im eigenen Namen auftreten lässt.
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Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 242 Nr. 8 BB 2013 S. 1365 Nr. 23 BFH/NV 2013 S. 1375 Nr. 8 DStR 2013 S. 1177 Nr. 23 HFR 2013 S. 951 Nr. 10 NJW 2013 S. 2449 Nr. 33 NJW 2013 S. 8 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2013 S. 1796 PStR 2013 S. 142 Nr. 6 StBW 2013 S. 535 Nr. 12 StBW 2013 S. 608 Nr. 13 StBp 2015 S. 344 Nr. 12 Ubg 2013 S. 403 Nr. 6 WM 2013 S. 1192 Nr. 25 wistra 2013 S. 314 Nr. 8 UAAAE-36331