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BGH Beschluss v. - IX ZB 170/11

Gesetze: § 5 Abs 1 InsO, § 97 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO, § 290 Abs 2 InsO

Restschuldbefreiung: Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises zum Vortrag des Schuldners nach Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes

Leitsatz

Hat der Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht, gilt für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts. Es darf von der Erhebung von angebotenem Zeugenbeweis zu dem Vortrag des Schuldners zum Versagungsgrund nicht deshalb absehen, weil das Vorbringen zu seinen Ausführungen in zu den Insolvenzakten gelangten Schreiben in Widerspruch steht.

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 6 Nr. 21
NJW 2013 S. 6 Nr. 23
WM 2013 S. 1030 Nr. 22
SAAAE-36336

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