Restschuldbefreiung: Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin bzw. in der Wohlverhaltensperiode auf Grund rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat
Leitsatz
1. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Insolvenzstraftat nur nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden; dies setzt voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2013 S. 2086 Nr. 37 DB 2013 S. 6 Nr. 22 NJW 2013 S. 6 Nr. 23 NJW 2013 S. 8 Nr. 25 PStR 2013 S. 168 Nr. 7 WM 2013 S. 1029 Nr. 22 MAAAE-36338