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BGH Urteil v. - VI ZR 269/12

Gesetze: § 32 ZPO, Art 40 Abs 1 S 2 BGBEG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB

Persönlichkeitsschutz im Internet: Voraussetzungen der Haftung des Betreibers einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion

Leitsatz

1. Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

2. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

3. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1345 Nr. 23
NJW 2013 S. 2348 Nr. 32
NJW 2013 S. 28 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2013 S. 1634
WM 2013 S. 1188 Nr. 25
ZIP 2013 S. 5 Nr. 20
HAAAE-36383

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