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EuGH Urteil v. - C-129/12

Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung - Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse - Entscheidung der Kommission - Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt - Aufhebung der unvereinbaren Beihilfen - Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe - Grundsatz des Vertrauensschutzes

Leitsatz

Art. 2 der Entscheidung 1999/183/EG der Kommission vom über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung ist dahin auszulegen, dass er der Gewährung von Zulagen für Investitionen in Müllereibetriebe entgegensteht, bei denen die bindende Investitionsentscheidung getroffen wurde, bevor die Frist, die der Bundesrepublik Deutschland gesetzt worden war, um dieser Entscheidung nachzukommen, ablief bzw. bevor die diesbezüglichen Maßnahmen im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, während die Lieferung des Investitionsgegenstands sowie die Festsetzung und Auszahlung der Zulage erst nach Ablauf dieser Frist oder nach dieser Veröffentlichung erfolgten, wenn der Zeitpunkt, in dem eine Investitionszulage als gewährt angesehen wird, erst nach dem Ablauf der genannten Frist liegt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem eine Investitionszulage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als gewährt anzusehen ist, wobei es sämtliche Voraussetzungen zu berücksichtigen hat, die im nationalen Recht für den Erhalt der fraglichen Zulage vorgesehen sind, und darauf zu achten hat, dass das Verbot des Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung 1999/183 nicht umgangen wird.

Fundstelle(n):
KAAAE-36411

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