Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung - Investitionen in
die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse -
Entscheidung der Kommission - Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt - Aufhebung
der unvereinbaren Beihilfen - Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe -
Grundsatz des Vertrauensschutzes
Leitsatz
Art. 2 der Entscheidung 1999/183/EG
der Kommission vom über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands
zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands
auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung ist
dahin auszulegen, dass er der Gewährung von Zulagen für Investitionen in
Müllereibetriebe entgegensteht, bei denen die bindende Investitionsentscheidung
getroffen wurde, bevor die Frist, die der Bundesrepublik Deutschland gesetzt
worden war, um dieser Entscheidung nachzukommen, ablief bzw. bevor die
diesbezüglichen Maßnahmen im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, während
die Lieferung des Investitionsgegenstands sowie die Festsetzung und Auszahlung
der Zulage erst nach Ablauf dieser Frist oder nach dieser Veröffentlichung
erfolgten, wenn der Zeitpunkt, in dem eine Investitionszulage als gewährt
angesehen wird, erst nach dem Ablauf der genannten Frist liegt. Es ist Sache
des vorlegenden Gerichts, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem eine
Investitionszulage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als gewährt
anzusehen ist, wobei es sämtliche Voraussetzungen zu berücksichtigen hat, die
im nationalen Recht für den Erhalt der fraglichen Zulage vorgesehen sind, und
darauf zu achten hat, dass das Verbot des Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung
1999/183 nicht umgangen wird.