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LSG Hessen Urteil v. - L 6 SO 73/10

Streitig sind in zwei miteinander verbundenen Klageverfahren die Erstattung von Leistungen für die Unterkunft aus Mitteln der Sozialhilfe in Höhe von zuletzt noch 4.713,88 EUR für den Zeitraum Februar 2006 bis August 2007 und für Mietnebenkostennachzahlungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 einerseits sowie die Auszahlung eines vom Beklagten anerkannten Mehrbedarfs des Klägers nach § 30 Abs. 1 SGB XII für den Zeitraum 1. September 2006 bis 30. April 2008 andererseits.

Fundstelle(n):
LAAAE-36522

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