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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0284

Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten an Personengesellschaften in Liquidation

1. Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Liquidation (GbR i. L.)

1.1 Eine Personengesellschaft besteht als Liquidationsgesellschaft steuerrechtlich solange fort, bis alle Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, beendet sind. Verwaltungsakte an eine GbR i. L. können daher bis zum Abschluss der Liquidation an diese gerichtet werden ( BStBl 1987 II 183).

1.2 Den ehemaligen Gesellschaftern steht als Liquidatoren die Geschäftsführungsbefugnis nur gemeinschaftlich zu (§ 730 Abs. 2 BGB). Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die GbR i. L. gilt jedoch der allgemeine Grundsatz, dass jeder Gesellschafter einzeln zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt ist (vgl. BStBl 1986 II 539, und vom , BStBl 1987 II 325). Das Finanzamt ist auch nach § 34 Abs. 2 AO berechtigt, einen Verwaltungsakt für die GbR nur einem der Gesellschafter, der zugleich auch Liquidator ist, bekanntzugeben.

Aus dem Bescheid muss hervorgehen, dass die Bekanntgabe an den Adressaten als Vertreter für die GbR i. L. erfolgt.

1.3 Ist die Liquidation gesellschaftsrechtlich bereits abgeschlossen, ist es i. d. R. unzweckmäßig, Verwaltungsakte noch gegenüber der Gesellschaft z...

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