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BAG Beschluss v. - 7 ABR 70/11

Gesetze: § 3 Abs 1 Nr 3 BetrVG, § 19 Abs 1 BetrVG, § 1 Abs 1 BetrVG

(Betriebsratswahl - unwirksamer Tarifvertrag nach § 3 Abs 1 Nr 3 BetrVG - Wahlanfechtung)

Leitsatz

Die mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eröffnete Möglichkeit, durch Tarifvertrag vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen zu bestimmen, setzt einen Zusammenhang zwischen vornehmlich organisatorischen oder kooperativen Rahmenbedingungen auf Arbeitgeberseite und der wirksamen sowie zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer voraus. Fehlt es hieran, ist der Tarifvertrag unwirksam.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 756 Nr. 13
DB 2013 S. 2156 Nr. 38
DB 2013 S. 28 Nr. 12
DB 2013 S. 6 Nr. 21
GmbHR 2013 S. 121 Nr. 8
BAAAE-36722

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