(Betriebsratswahl - unwirksamer Tarifvertrag nach § 3 Abs 1 Nr 3 BetrVG - Wahlanfechtung)
Leitsatz
Die mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eröffnete Möglichkeit, durch Tarifvertrag vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen zu bestimmen, setzt einen Zusammenhang zwischen vornehmlich organisatorischen oder kooperativen Rahmenbedingungen auf Arbeitgeberseite und der wirksamen sowie zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer voraus. Fehlt es hieran, ist der Tarifvertrag unwirksam.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 756 Nr. 13 DB 2013 S. 2156 Nr. 38 DB 2013 S. 28 Nr. 12 DB 2013 S. 6 Nr. 21 GmbHR 2013 S. 121 Nr. 8 BAAAE-36722