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BGH Beschluss v. - VII ZB 54/11

Gesetze: § 319 Abs 1 ZPO, § 574 ZPO

Unterbliebene Rechtsbeschwerdezulassung: Nachholung im Wege eines Berichtigungsbeschlusses

Leitsatz

Enthält ein Beschluss keinen Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (im Anschluss an , NJW 2004, 2389).

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 2124 Nr. 29
NJW 2013 S. 8 Nr. 24
WM 2013 S. 1078 Nr. 23
XAAAE-36745

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