Zulassung einer Revision nur bei positivem Ausspruch im
FG-Urteil; Unzulässigkeit einer nur hilfsweise eingelegten
Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz
1. Die Revision ist immer dann nicht zugelassen, wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) keinen positiven Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält. Die Nichtzulassungsentscheidung des FG bedarf keiner Aufnahme in den Urteilstenor und keiner besonderen Unterzeichnung durch die ehrenamtlichen Richter. 2. Eine hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der im gleichen Schriftsatz eingelegten Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 1108 Nr. 7 HAAAE-36801