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BFH Urteil v. - VIII R 8/10

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, FGO § 126 Abs. 3, FGO § 119 Nr. 3, FGO § 96 Abs. 2, GG Art. 103 Abs. 1, ASiG § 3

Häusliches Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Leitsatz

1. Unzureichende oder widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Urteil stellen einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge zum Wegfall der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO führt.
2. Nimmt das Finanzgericht (FG) an, das häusliche Arbeitszimmer einer freiberuflich tätigen Arbeitsmedizinerin unterliege der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG, fehlt es an der Nachvollziehbarkeit, wenn das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, inwieweit diese ihre Aufgaben bei den Auftraggebern vor Ort persönlich zu erfüllen hatte und welche konkreten Aufgaben sie in ihrem beruflich genutzten Raum zu Hause erbringen konnte.
3. Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es den entscheidungserheblichen Vortrag der Klägern, es handele sich um eine Arztpraxis, in der Publikumsverkehr stattfinde, und nicht um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, nicht zur Kenntnis nimmt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1096 Nr. 7
HFR 2013 S. 788 Nr. 9
KAAAE-36813

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