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BFH Urteil v. - IX R 11/12

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4 Satz 4

Voraussetzungen für die Änderung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG

Leitsatz

Die Änderung des Feststellungsbescheides nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG setzt voraus, dass der korrespondierende Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich - d.h. gemäß §§ 164 ff., §§ 172 ff. AO - zu ändern ist oder dies allein wegen fehlender steuerlicher Auswirkung unterbleibt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1069 Nr. 7
EAAAE-36815

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