Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz
2AO
§ 173 Abs. 1 Nr. 1AO § 378 Abs. 1 Satz 1
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von
Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines
Versorgungswerks
Leitsatz
1. Gibt der Steuerpflichtige aufgrund
der unklaren Bescheinigung eines Versorgungswerks in seiner
Einkommensteuererklärung Altersvorsorgeaufwendungen in einer Höhe an, die das
Doppelte der tatsächlichen Aufwendungen beträgt, so ist das FA nach
Kenntnisnahme von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen auch dann nicht durch
die Grundsätze von Treu und Glauben an einer auf
§ 173 Abs. 1 Nr. 1
AO gestützten Änderung des Bescheids gehindert, wenn ihm
seinerseits eine Verletzung von Ermittlungspflichten zur Last fällt, es die
Angaben in der Steuererklärung also zum Anlass einer Nachfrage beim
Steuerpflichtigen hätte nehmen müssen.
2. Im Anwendungsbereich der
Grundsätze von Treu und Glauben kann ein Steuerpflichtiger seine
verfahrensrechtliche Position nicht dadurch verbessern, dass er seine
Steuererklärung durch einen Steuerberater fertigen lässt und dieser
vorbereitende Tätigkeiten seinem Büropersonal überträgt.
3. Weil für die Feststellung einer
leichtfertigen Steuerverkürzung auch die persönlichen Fähigkeiten der als Täter
in Betracht kommenden Person maßgebend sind, muss das FG diese Person
jedenfalls in Grenzfällen persönlich anhören, wenn sich nicht bereits aus
dokumentierten Äußerungen, Urkunden oder sonstigen Indizien die
Leichtfertigkeit eindeutig ergibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2013 II Seite 997 AO-StB 2013 S. 204 Nr. 7 BFH/NV 2013 S. 1145 Nr. 7 BFH/PR 2013 S. 292 Nr. 8 BStBl II 2013 S. 997 Nr. 23 DB 2013 S. 1341 Nr. 24 DB 2013 S. 6 Nr. 23 DStR 2013 S. 1170 Nr. 23 DStRE 2013 S. 826 Nr. 13 GStB 2013 S. 37 Nr. 10 HFR 2013 S. 556 Nr. 7 KÖSDI 2013 S. 18490 Nr. 8 NJW 2013 S. 2384 Nr. 32 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2013 S. 1870 StB 2013 S. 221 Nr. 7 StBW 2013 S. 581 Nr. 13 IAAAE-36818