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BFH Beschluss v. - X B 33/13 BStBl 2013 II S. 997

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 2AO § 173 Abs. 1 Nr. 1AO § 378 Abs. 1 Satz 1

Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

Leitsatz

1. Gibt der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Bescheinigung eines Versorgungswerks in seiner Einkommensteuererklärung Altersvorsorgeaufwendungen in einer Höhe an, die das Doppelte der tatsächlichen Aufwendungen beträgt, so ist das FA nach Kenntnisnahme von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen auch dann nicht durch die Grundsätze von Treu und Glauben an einer auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderung des Bescheids gehindert, wenn ihm seinerseits eine Verletzung von Ermittlungspflichten zur Last fällt, es die Angaben in der Steuererklärung also zum Anlass einer Nachfrage beim Steuerpflichtigen hätte nehmen müssen.

2. Im Anwendungsbereich der Grundsätze von Treu und Glauben kann ein Steuerpflichtiger seine verfahrensrechtliche Position nicht dadurch verbessern, dass er seine Steuererklärung durch einen Steuerberater fertigen lässt und dieser vorbereitende Tätigkeiten seinem Büropersonal überträgt.

3. Weil für die Feststellung einer leichtfertigen Steuerverkürzung auch die persönlichen Fähigkeiten der als Täter in Betracht kommenden Person maßgebend sind, muss das FG diese Person jedenfalls in Grenzfällen persönlich anhören, wenn sich nicht bereits aus dokumentierten Äußerungen, Urkunden oder sonstigen Indizien die Leichtfertigkeit eindeutig ergibt.

Fundstelle(n):
BStBl 2013 II Seite 997
AO-StB 2013 S. 204 Nr. 7
BFH/NV 2013 S. 1145 Nr. 7
BFH/PR 2013 S. 292 Nr. 8
BStBl II 2013 S. 997 Nr. 23
DB 2013 S. 1341 Nr. 24
DB 2013 S. 6 Nr. 23
DStR 2013 S. 1170 Nr. 23
DStRE 2013 S. 826 Nr. 13
GStB 2013 S. 37 Nr. 10
HFR 2013 S. 556 Nr. 7
KÖSDI 2013 S. 18490 Nr. 8
NJW 2013 S. 2384 Nr. 32
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2013 S. 1870
StB 2013 S. 221 Nr. 7
StBW 2013 S. 581 Nr. 13
IAAAE-36818

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