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BGH Beschluss v. - XII ZB 242/09

Gesetze: § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, § 582 ZPO

Restitutionsklage: Auffinden einer Urkunde als Wiederaufnahmegrund

Leitsatz

Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO liegt nicht vor, wenn der Antrag auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen) gestützt wird und der Betroffene die Möglichkeit hatte, bereits während des Ausgangsverfahrens von dem nach seiner Auffassung unzutreffenden Inhalt der dort vorgelegten Urkunde (Kopie aus Stasi-Unterlagen) Kenntnis zu erlangen.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2013 S. 833 Nr. 14
PAAAE-36927

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