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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 15 K 60/12 EFG 2013 S. 1141 Nr. 14

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4, EStG§ 70 Abs. 2 und Abs. 4

Familienleistungsausgleich: Berücksichtigung eines noch nicht 25jährigen Reserveoffizier-Anwärters (Soldat auf Zeit)

Leitsatz

  1. Zum Begriff der Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

  2. Ein Kind, das im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ) als Offizieranwärter zum Offizier des Truppendienstes ausgebildet wird, erfüllt die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

  3. Der dienstrechtliche Status des Anwärters als eines SaZ steht dem nicht entgegen.

  4. Auch der Beruf eines Reserveoffiziers ist ein Beruf i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

  5. In Berufsausbildung i. S. der vorgenannten Vorschrift befindet sich auch ein volljähriges Kind, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als SaZ zum Reserveoffizier ausgebildet wird.

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Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1141 Nr. 14
LAAAE-37050

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