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BAG Urteil v. - 5 AZR 954/11

Gesetze: § 10 Abs 4 S 2 AÜG, § 9 Nr 2 AÜG, Art 9 Abs 3 GG, § 4 Abs 3 TVG, § 10 Abs 4 S 1 AÜG, § 10 Abs 4 S 4 AÜG, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, Art 20 Abs 3 GG

Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

Leitsatz

1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit der Überlassung entsteht und zu dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird.

2. Um zu gewährleisten, dass der Leiharbeitnehmer den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt auch dann fristwahrend geltend machen kann, wenn er die Höhe des vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers gewährten Arbeitsentgelts (noch) nicht im Einzelnen kennt, muss die erste Stufe einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung im Leiharbeitsverhältnis es zulassen, dass eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG "dem Grunde nach" ausreicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1523 Nr. 25
BB 2013 S. 1659 Nr. 27
DB 2013 S. 1361 Nr. 24
DB 2013 S. 6 Nr. 24
NJW 2013 S. 2544 Nr. 34
ZIP 2013 S. 1243 Nr. 25
CAAAE-37066

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