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BGH Urteil v. - V ZR 103/12

Gesetze: § 242 BGB, § 745 Abs 2 BGB, § 21 Abs 3 WoEigG

Wohnungseigentum: Mitwirkungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei der Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks

Leitsatz

1. Stimmen einzelne Wohnungseigentümer einer Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht zu, können sie nicht durch einen Mehrheitsbeschluss dazu verpflichtet werden; weil die Veräußerung die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft betrifft, stellt sie keine Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG dar und kann auch nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein.

2. Ein Mitwirkungsanspruch kann nicht auf § 745 Abs. 2 BGB gestützt werden, weil diese Vorschrift durch das Wohnungseigentumsgesetz verdrängt wird; er kann sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer ergeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 13 Nr. 24
NJW 2013 S. 1962 Nr. 27
NJW 2013 S. 6 Nr. 25
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2013 S. 1961
XAAAE-37072

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