Aktionärsklage auf Schadensersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen Wechsel im Amt des Vorstandsvorsitzenden der Aktiengesellschaft: Kundgabe der Absicht aus dem Amt zu scheiden gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden als Insiderinformation über einen bereits eingetretenen Umstand; Insiderinformation über einen künftigen Umstand; Befreiung von der Veröffentlichungspflicht
Leitsatz
1. Bei einem zeitlich gestreckten Vorgang wie der Herbeiführung eines Aufsichtsratsbeschlusses über den Wechsel im Amt des Vorstandsvorsitzenden kann jeder Zwischenschritt - auch bereits die Kundgabe der Absicht des amtierenden Vorstandsvorsitzenden gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt zu scheiden - eine Insiderinformation im Sinn von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG über einen bereits eingetretenen, nicht öffentlich bekannten Umstand sein.
2. Der Zwischenschritt kann eine Insiderinformation im Sinn von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG über einen künftigen Umstand - hier: Zustimmung des Aufsichtsrats oder Wechsel im Amt - sein, wenn nach den Regeln der allgemeinen Erfahrung eher mit dem Eintritt des künftigen Umstands als mit seinem Ausbleiben zu rechnen ist.
3. Die Emittentin macht sich nicht nach § 37b WpHG schadensersatzpflichtig, wenn sie sich bei Fehlen einer bewussten Entscheidung für eine Befreiung von der Veröffentlichungspflicht entschieden hätte und die weiteren Voraussetzungen von § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG tatsächlich vorliegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AG 2013 S. 518 Nr. 13 BB 2013 S. 1409 Nr. 24 BB 2013 S. 1483 Nr. 25 DB 2013 S. 1350 Nr. 24 DB 2013 S. 24 Nr. 23 DB 2013 S. 6 Nr. 24 DStR 2013 S. 1613 Nr. 31 NJW 2013 S. 2114 Nr. 29 NJW 2013 S. 8 Nr. 26 WM 2013 S. 1171 Nr. 25 WPg 2013 S. 836 Nr. 16 ZIP 2013 S. 1165 Nr. 24 ZIP 2013 S. 5 Nr. 23 PAAAE-37079