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BVerwG Urteil v. - 1 C 12/12

Gesetze: § 4 Abs 1 AufenthG 2004, § 4 Abs 5 AufenthG 2004, § 7 AufenthG 2004, § 8 AufenthG 2004, § 9 AufenthG 2004, § 9a AufenthG 2004, § 38a AufenthG 2004, § 51 AufenthG 2004, § 69 AufenthG 2004, § 2 FreizügG/EU, § 5 FreizügG/EU, § 11 FreizügG/EU, § 45 Nr 3 AufenthV vom , § 47 Abs 3 AufenthV vom , § 45 Abs 2 AufenthV vom , § 47 Abs 3 AufenthV vom , § 44a AufenthV vom , § 47 Abs 3 AufenthV vom , § 113 VwGO, § 1 PAuswGebV, Art 13 EGRL 109/2003, Art 14ff EGRL 109/2003, Art 14 EGRL 109/2003, Art 25 Abs 2 EGRL 38/2004, Art 6 EWGAssRBes 1/80, Art 10 EWGAssRBes 1/80, Art 11 EWGAssRBes 1/80, Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 14 EWGAssRBes 1/80, Art 16 EWGAssRBes 1/80, Art 59 EWGAbkTURZProt

Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel; Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments

Leitsatz

1. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG nicht entgegen.

2. Die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80), wenn sie im Vergleich zu den von Unionsbürgern in einer vergleichbaren Situation erhobenen Gebühren unverhältnismäßig ist (hier: bejaht für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG).

3. Eine - über einen Inflationsausgleich hinausgehende - nachträgliche Erhöhung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt unter diesen Voraussetzungen zugleich gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (hier: bejaht hinsichtlich der Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG von 85 € auf 135 €).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
TAAAE-37111

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