Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel; Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments
Leitsatz
1. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG nicht entgegen.
2. Die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80), wenn sie im Vergleich zu den von Unionsbürgern in einer vergleichbaren Situation erhobenen Gebühren unverhältnismäßig ist (hier: bejaht für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG).
3. Eine - über einen Inflationsausgleich hinausgehende - nachträgliche Erhöhung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt unter diesen Voraussetzungen zugleich gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (hier: bejaht hinsichtlich der Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG von 85 € auf 135 €).