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OFD Karlsruhe - S 7368

Genehmigung und Widerruf der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Der Antrag nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden (Abschn. 20.1 Abs. 1 UStAE). Versteuert der Unternehmer ohne förmliche Genehmigung nach vereinnahmten Entgelten(z. B. Freiberufler), ist ein nachträglicher Antrag anzuregen. In die Genehmigung können auch Besteuerungszeiträume einbezogen werden, die dem Kalenderjahr der Antragstellung vorangehen, soweit die betreffenden Steuerfestsetzungen noch nicht durchgeführt wurden oder noch nicht formell bestandkräftig sind(Abschn. 19.2Abs. 6 UStAE). Nach Eintritt der formellen Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung, kommt eine rückwirkende(nachträgliche) Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht in Betracht (, BStBl 2009 II, 1026).

Für zurückliegende Besteuerungszeiträume, in denen der Unternehmer ohne förmlichen Antrag nach vereinnahmten Entgelten versteuert hat, ist die Anwendung der Istversteuerung nur zulässig, wenn das Finanzamt den konkludenten Antrag erkannt und gegenüber dem Antragsteller positiv entschieden hat (, BFH/NV 2011, 1406).

Wird bei der Bearbeitung der USt-Jahreserklärungen festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1Satz 1 UStG nic...

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