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KAGB § 288

Kapitel 3: Inländische Spezial-AIF

Abschnitt 3: Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF

Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen

§ 288 Erlangen von Kontrolle

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