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KAGB § 48 i.d.F. für 2016

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften

Abschnitt 2: Verwaltungsgesellschaften

Unterabschnitt 4: Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

§ 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist

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